Information des Landratsamtes Rosenheim / Stand: 26.04.2021

 

"...Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch die Bundesregierung hat auch Auswirkungen auf die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) und damit auch für den Bereich der Kindertagesbetreuung.

Nachfolgend möchten wir Sie darüber informieren:

  • Bislang wurden Sie von uns jeweils freitags über den aktuellen Inzidenzwert informiert, durch den maßgeblich für die kommende Woche festgestellt wurde, ob im eingeschränkten Regelbetrieb oder Notbetrieb gearbeitet wird.
  • Nach der mit Wirkung zum 23.04.2021 geänderten 12. BayIfSMV (§ 3) gilt ab sofort:
    • Bei Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerten (über 100)  an drei aufeinanderfolgenden Tagen, im Internet durch das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlicht, treten die Regelungen ab dem übernächsten Tag in Kraft
      • Beispiel: Am Montag, Dienstag und Mittwoch liegt die Inzidenz über 100 – ab Freitag: Notbetrieb
  • Bei Unterschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes (zwischen 50 und 100) an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, im Internet durch das RKI veröffentlicht, treten die Regelungen ab dem übernächsten Tag in Kraft
    • Beispiel: Am Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag liegt die Inzidenz unter 100 – ab Sonntag (Montag): eingeschränkter Regelbetrieb.

Sie werden jeweils von uns zeitnah informiert, sobald sich eine Änderung ergibt.

Nun leider nicht mehr, wie bisher, freitags.

Sondern jetzt immer unverzüglich, sobald der relevante Schwellenwert über- bzw. unterschritten wird.

  • Auch § 4 der 12. BayIfSMV wurde angepasst.

Private Betreuungsgemeinschaften (Kinder aus zwei Haushalten werden gemeinsam von einer Person betreut) sind nicht mehr zulässig. Im Rahmen der Kontaktbeschränkungen ist es auch in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 jedoch weiterhin zulässig, dass ein haushaltsfremdes Kind betreut wird (= ein Haushalt + eine weitere Person). ..."