Das Landratsamt Rosenheim übermittelte uns nachstehende Information:

 

Sehr geehrte Bürgermeisterinnen & Bürgermeister,

sehr geehrte Kolleginnen & Kollegen,

am Montag 27.04. trat eine neue Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in Kraft.

Angepasst hat die Staatsregierung aufgrund der sog. Bundesnotbreme (dort § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Hs. 2 IfSG) die Regelung zum kontaktlosen Sport von Kindern unter 14 Jahren in Kleingruppen: Ab sofort ist gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV für Kinder unter 14 Jahren auch bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 die kontaktlose Ausübung von Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Die Kinder brauchen keinen negativen Coronatest. Etwaige Anleitungspersonen müssen ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest) nachweisen können. (BJR / Stand 28.04.21)

Demnach sind  entsprechende Angebote auch in der Haupt- und Ehrenamtlichen Jugendarbeit ab sofort wieder zulässig.

Ein entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept ist weiterhin obligatorisch, sowie die Achtung der anderen Bestimmungen.

Für nicht-sportliche Angebote der außerschulischen Bildung bleibt es bei den bisherigen, inzidenzabhängigen Regelungen.

Die aktuelle Fassung der 12. BayIfSMV gilt noch bis 9. Mai 2021.

Weitere Informationen & Empfehlungen zu den aktuellen Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit sowie den Sport, finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Jugendrings und des Bayerischen Landessportverbandes.

Mit besten Grüßen

Ihre Kommunale Jugendarbeit

  

Landratsamt Rosenheim

Kommunale Jugendarbeit

Wittelsbacherstraße 53

83022 Rosenheim

Tel.: 08031 392-23 94

Fax: 08031 392-9-23 94

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

www.landkreis-rosenheim.de