Am 08. März 2026 finden in ganz Bayern die Kommunalwahlen statt. Bei dieser Abstimmung werden in Oberaudorf in vier getrennten Wahlgängen der
Erste Bürgermeister und der Gemeinderat der Gemeinde Oberaudorf,
sowie der Landrat und der Kreistag des Landkreises Rosenheim gewählt.
Wer darf wählen?
Wählen dürfen alle Deutschen sowie Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sofern sie am Wahltag
- 18 Jahre alt sind,
- seit mindestens zwei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Oberaudorf, bzw. im Landkreis Rosenheim haben
- und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, werden Sie automatisch in das Wähler-verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens Mitte Februar 2026 eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.
Die Wählerinnen und Wähler in Oberaudorf können ihre Stimmen in vier Wahllokalen und per Briefwahl abgeben.
In den Wahlbenachrichtigungsbriefen die im Februar 2026 per Post zugestellt werden, erhalten alle Wähler den Hinweis, in welchem Wahllokal sie abstimmen können.
Es kann auch per Briefwahl abgestimmt werden. Dazu ist ein Antrag notwendig, der sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet.
Dieser Antrag muss ausgefüllt und vom Wähler persönlich unterschieben werden.
Die Briefwahlunterlagen können dann persönlich im Wahlamt abgeholt werden. Das ist der sicherste und kostengünstige Weg, um Wahlunterlagen zu erhalten.
Personen, die die Briefwahlunterlagen für eine andere Person abholen wollen, benötigen dazu eine Vollmacht. Ein Vordruck ist ebenfalls auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung vorbereitet.
Eine Beantragung auf dem Postweg ist ebenfalls möglich. Zusätzlich ist auch eine Beantragung der Briefwahlunterlagen per Internet möglich. Verwenden Sie hierzu bitte den Menüpunkt Internetwahlschein auf der Homepage der Gemeinde Oberaudorf. Auf dem Wahlbenachrichtigungsbrief ist auch ein entsprechender QR-Code für die erleichterte Antragstellung aufgedruckt.
Wer kann sich zur Wahl aufstellen lassen, bzw. wer kann gewählt werden?
Die Vorschriften über die Aufstellung und die Wahl von Gemeinderatsmitgliedern und dem Ersten Bürgermeister/der Ersten Bürgermeisterin ergeben sich als dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG), der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) und den dazugehörigen Ausführungsgesetzen.
Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und Wählergruppen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann sich daher nicht selbst zur Wahl stellen, sondern muss von einer Partei oder Wählergruppe nominiert werden.
Für Wählergruppen ist keine bestimmte Organisationsform vorgeschrieben. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppe auftreten und Wahlvorschläge einreichen.
Wahlvorschläge müssen in einer Aufstellungsversammlung beschlossen werden und bis spätestens Donnerstag, den 08. Januar 2026 beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden. Die nötigen Unterlagen für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind bei der Gemeindeverwaltung oder bei Fachverlagen erhältlich.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter machen zunächst spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag (9. Januar 2026) die eingereichten Wahlvorschläge ortsüblich bekannt. Danach werden spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag (3. Februar 2026) die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge ortsüblich bekanntgemacht.
Einzelheiten über die Aufstellung von Wahlvorschlägen entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvor-schlägen, die rechtzeitig (ab 09.12.2025) auf der Homepage der Gemeinde und an den Amtstafeln veröffentlicht wird.
Hilfreiche Informationen erhalten Sie unter diesem Link:
https://www.stmi.bayern.de/wahlen-und-abstimmungen/kommunalwahlen/
Für Fragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.
