DER BÜRGERMEISTER DER GEMEINDE OBERAUDORF

Brennerbasistunnel Nordzulauf

 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

ich möchte Sie heute abermals auf das „Raumordnungsverfahren für das Vorhaben: Brenner-Nordzulauf“ aufmerksam machen. Zwischen dem 22.06. und dem 24.07.2020 liegen alle Unterlagen in der Gemeinde zur Ansicht aus. Schon jetzt können Sie die Unterlagen unter: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/planfeststellung/oeffentlichkeit/landesentwicklung_verkehr/index.html#raumordnungsverfahren1 online einsehen. Wir bereiten unterdessen die Räumlichkeiten in der Gemeinde vor.

Die Gemeinde hat sich in den vergangenen Tagen die Unterstützung der Kanzlei Dolde Mayen & Partner gesichert, um einen fundamentierten Einspruch zu formulieren. Wir haben damit einen Partner an der Seite, der explizit auf Raumordnungsverfahren spezialisiert ist und die Interessen unserer Gemeinde bestmöglich in das Verfahren einbringen wird. Der Gemeinderat war sich zu großen Teilen einig, dass wir bei diesem Projekt ausgewiesene Spezialisten beauftragen müssen. Es besteht zudem Einigkeit, dass die Gemeinde sich bestmöglich im Verfahren positionieren muss, um nachteilige Folgen für unsere Heimat zu verhindern. Eine generelle Positionierung des Gemeinderats erfolgte bereits mit einem Beschluss zur generellen Ablehnung von Verknüpfungsstellen auf dem Gemeindegebiet.

Ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals dringlich darauf hinweisen, dass nicht nur der Einspruch der Gemeinde zählt! JEDER Einspruch von Ihnen ist in diesem Verfahren ebenso wertvoll. Nutzen Sie also bitte die Möglichkeit der Einsichtnahme und erheben Sie Einspruch!

Mit freundliche Grüßen,

Ihr Matthias Bernhardt

 

 

 

 

Raumordnungsverfahren für das Vorhaben: Brenner-Nordzulauf für den Abschnitt Gemeinde Tuntenhausen – Gemeinde Kiefersfelden (Staatsgrenze Deutschland/Österreich) -Beteiligung der Öffentlichkeit-

Bekanntmachung

Die Regierung von Oberbayern hat am 29.05.2020 ein Raumordnungsverfahren für den Brenner-Nordzulauf im Abschnitt Gemeinde Tuntenhausen – Gemeinde Kiefersfelden (Staatsgrenze Deutschland/Österreich) eingeleitet. In diesem Raumordnungsverfahren ist gemäß Art. 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Die Verfahrensunterlagen für das Vorhaben liegen bei der Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Straße 6, 83080 Oberaudorf, Zimmer Nr. 7, Erdgeschoss rechts, in der Zeit

vom 22.06.2020 bis 24.07.2020

während der Dienststunden jeweils von

Montag bis Freitag von                   08.00 Uhr bis 12.00Uhr

Montag bis Donnerstag von           14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
zusätzlich am Mittwoch von           16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

aus und können dort eingesehen werden.

Die Unterlagen werden auch auf der Homepage der Gemeinde Oberaudorf unter dem Link: https://www.rathaus-oberaudorf.de/ zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Zudem sind die Verfahrensunterlagen auf der Homepage der Regierung von Oberbayern unter dem Link Aktuelle Raumordnungsverfahren (ROV) bzw. auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern (www.regierung.oberbayern.bayern.de) unter dem Pfad „Service > Planverfahren, Planfeststellungen > Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung > Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr“ und dort unter „aktuelle Raumordnungsverfahren“ einzusehen.

Schriftliche oder elektronische Äußerungen zu überörtlich raumbedeutsamen Aspekten des Vorhabens können bei der Gemeinde[1] (E-Mail-Adresse: …) oder bei der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 24.1, Maximilianstraße 39, 80538 München (E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

bis zum 24.07.2020 vorgebracht werden.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird auf Folgendes hingewiesen: 

  • Es handelt sich bei dieser öffentlichen Auslegung nicht um eine formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürger; diese bleibt dem nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten. In der Folge werden im Raumordnungsverfahren auch keine Individualbetroffenheiten ermittelt. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet (Art. 25 Abs. 4 S. 2 BayLplG).
  • Die Regierung wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung eingehen, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. In nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden diese Äußerungen nur verwertet, wenn sie dort erneut vorgebracht werden.
  • Im Raumordnungsverfahren erfolgt keine Bedarfsprüfung für das Vorhaben. Diese erfolgt ggf. in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren.
  • Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde behält sich vor, alle eingehenden Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der Vorhabenträgerin als planungsrelevanten Hinweis zu übermitteln und ggf. um Stellungnahme zu bitten. Soweit damit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist in der Stellungnahme ausdrücklich zu erklären.
  • Im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 25.05.2018 möchten wir die Beteiligten darauf hinweisen, dass ihre persönlichen Daten für die rechtmäßige Abwicklung des Raumordnungsverfahren gespeichert und verarbeitet werden. Mit der Übermittlung einer Stellungnahme erklären sie sich damit einverstanden.
  • Die Stellungnahmen sollen sich nur auf die für die Raumverträglichkeitsprüfung relevanten Inhalte beziehen, insbesondere die Linienführung der Trassenvarianten und deren unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsame Auswirkungen.
  • Technische Detailfragen sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens, in dem grundsätzlich geklärt werden soll, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Projekt den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und wie es mit Vorhaben öffentlicher und sonstiger Planungsträger unter Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt werden kann.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens den im Einzelfall vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nicht vorgreift und weder öffentlich-rechtliche Gestattungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen ersetzt.

Hinweis:

Es muss darauf hingewiesen werden, dass aus Gründen des Infektionsschutzes für den Aufenthalt im Rathaus die Personenzahl beschränkt ist und das Tragen einer Schutzmaske vorgeschrieben ist.

Oberaudorf, 06.06.2020
Dr. Matthias Bernhard
Erster Bürgermeister

 


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