Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Jahr 2024

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I, S. 965).

Die Grundsteuer 2024 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid für 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr bzw. auf Grund des letztmalig ergangenen Bescheides zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten haben. Es wird empfohlen, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Die seit dem 1. Januar 2004 geltenden Hebesätze für die Grundsteuer A und B in Höhe von jeweils 310 % bleiben unverändert.

Die Grundsteuer wird wie folgt fällig (§ 28 GrStG):

  1. Zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024, wenn der Jahresbetrag 30,00 € übersteigt;
  2. am 15. Februar und 15. August 2024 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt
  3. am 15. August 2024 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt
  4. am 1. Juli 2024 in einem Jahresbetrag, wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht worden ist

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre (§ 28 Abs. 3 Satz 2 GrStG). Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) für 2024, werden gem. § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide erteilt.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung – AO-).

 

Müllgebühren, Hundesteuer, Kurbeitrag für Zweitwohnsitze und

Zweitwohnungssteuer 2024

Ebenfalls ergehen bei den Müllgebühren, bei der Hundesteuer, dem Kurbeitrag für

Zweitwohnsitze und der Zweitwohnungssteuer keine neuen Steuerbescheide für das Jahr 2024, sofern zum Vorjahr keine Änderungen eingetreten sind. Das bedeutet, dass die bisherigen Bescheide 2023 ihre Gültigkeit behalten, bis neue Bescheide erlassen werden.

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Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Oberaudorf, Kufsteiner Straße 6, 83080 Oberaudorf, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Straßenanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Oberaudorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Oberaudorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ab 01.07.2007 ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung eröffnet.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Gemeinde Oberaudorf (www.oberaudorf.de) sowie der Internetpräsenz des Landratsamtes Rosenheim (www.landkreis-rosenheim.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (ww.vgh.bayern.de)

Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung des angeforderten Betrages nicht aufgehalten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Oberaudorf, den 11. Dezember 2023

Dr. Bernhardt                                                                     An die Amtstafel Oberaudorf

1. Bürgermeister                                                                 Aushang vom 11.12.2023 bis

 

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